Verwaltungsgerichtshof
12.04.1983
82/14/0150
Die Behauptung, daß weder auf der Vorladung noch vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung die Senatsmitglieder des Berufungssenates einer FLD bekannt gegeben worden seien, begründet keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965, wenn weder das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegenüber einem Mitglied des Berufungssenates behauptet noch ein Umstand aufgezeigt wird, der den Abgabepflichtigen daran hinderte an den Senatsvorsitzenden vor Verhandlungsbeginn einen Antrag auf Bekanntgabe der Senatszusammensetzung zu stellen.