Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Geschäftszahl

82/14/0135

Rechtssatz

Die Kosten der Reparatur einer, wenn auch bei der Berufsausübung beschädigten Brille sind bei einem normalen Brillenträger keine Werbungskosten, weil es nicht auf URSACHE, sondern nur auf ZWECK der Aufwendung ankommt.