Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
82/14/0135
Behauptet ein Turnlehrer ausdrücklich, er verwende seine Schiausrüstung zu mindestens 80 % nur für Schulschikurse, daneben habe er kaum Lust, auch noch privat Schi zu fahren, muß sich die Abgabenbehörde mit dieser Behauptung, bzw ihrer Glaubwürdigkeit auseinandersetzen. Unterbleibt dies, besteht eine nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG 1965 qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften.