Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

82/14/0100

Rechtssatz

Die Zurechnung von Wohnräumen zum Betriebsvermögen entsprechend Punkt 1 hat zur Folge, daß Aufwendungen auf den privatgenutzten Gebäudeteil zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Privatnutzung bewirkt allerdings einen Eigenverbrauch.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/14/0104

82/14/0103