Verwaltungsgerichtshof
18.01.1983
82/14/0100
Untergeordnete Bedeutung eines Gebäudeteiles liegt in der Regel vor, wenn die NUTZfläche des Gebäudeteiles 20 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreitet. Es kann allerdings Nutzungsverhältnisse geben, bei denen ein Gebäudeteil unter Bedachtnahme auf das Gesamtbild des Falles nach der Verkehrsauffassung schon bei geringerem oder erst bei einem größeren Anteil an der Gesamtnutzfläche nicht (mehr) als bloß von untergeordneter Bedeutung anzusehen ist. Eine schematische, absolute Wertgrenze besteht jedoch nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/14/0104
82/14/0103