Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

82/14/0100

Rechtssatz

Untergeordnete Bedeutung eines Gebäudeteiles liegt in der Regel vor, wenn die NUTZfläche des Gebäudeteiles 20 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreitet. Es kann allerdings Nutzungsverhältnisse geben, bei denen ein Gebäudeteil unter Bedachtnahme auf das Gesamtbild des Falles nach der Verkehrsauffassung schon bei geringerem oder erst bei einem größeren Anteil an der Gesamtnutzfläche nicht (mehr) als bloß von untergeordneter Bedeutung anzusehen ist. Eine schematische, absolute Wertgrenze besteht jedoch nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/14/0104

82/14/0103