Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
82/14/0067
Die Lösung der Frage, ob Aufwendungen zu einem (einheitlichen) geführt haben, ist nach der Verkehrsauffassung zu lösen. Ein wirschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies ist aber nicht immer der Fall. Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende
Selbständigkeit zugebilligt würde (Hinweis E 24.2.1982, 2471/80). Derartiges ist bei Schiabfahrten und Lifttrassen mit den zugehörigen Wasserableitungsanlagen im Verhältnis zu den Schiliften zu unterstellen, weil die erstgenannten Wirtschaftsgüter den Erwerber eine vom gerade konkret im Betrieb befindlichen Schilift unabhängige Nutzungsmöglichkeit derart bieten, daß Abfahrten und Trassen auch für einen neuen, rationelleren und leistungsfähigeren Schilift herangezogen werden können.