Verwaltungsgerichtshof
21.09.1983
82/13/0212
GRS wie 0508/79 E 10. Dezember 1980 RS 1
Paragraph 188, Absatz 4, BAO knüpft das Unterlassen einer Feststellung nach Absatz eins, Litera d, ausdrücklich an das Vorliegen von WOHNUNGSEIGENTUM und nicht schon an das an einem bestimmten Grundstück bestehende Miteigentum, auch wenn dieses in der Absicht erworben wurde, später einmal Wohnungseigentum zu begründen. Die Frage, ob in einem konkreten Fall Wohnungseigentum und damit die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 188, Absatz 4, BAO gegeben ist oder nicht, kann aber - handelt es sich doch bei
Wohnungseigentum um einen zivilrechtlichen Begriff - ledigich nach zivilrechtlichen, nicht aber nach abgabenrechtlichen Vorschriften beantwortet werden. Im Sinne und mit den Wirkungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl Nr 1948/149 (Beschwerde betraf die Jahre 1970-1972) aber ensteht das dingliche Recht des Wohnungseigentums erst, wenn es in das Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet aber, daß Wohnungseigentum auch in abgabenrechtlicher Sicht erst mit der Eintragung im Grundbuch relevant werden kann.