Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Geschäftszahl

82/13/0184

Rechtssatz

Literarische Werke, deren Anschaffung im Interesse der Allgemeinbildung liegt, stellen keine Arbeitsmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, dar. Die Kosten ihrer Anschaffung sind daher auch bei einem Mittelschullehrer, der Deutsch unterrichtet, keine Werbungskosten (Hinweis E 3.11.1981, 81/14/0022).