Verwaltungsgerichtshof
07.03.1984
82/13/0180
GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 1
Künstlerisch ist jede Tätigkeit, deren Ergebnis die Entstehung eines Kunstwerkes ist. Von der belangten Behörde wurde irrtümlich angenommen, daß nur für praktische Zwecke ungeeignete und unter dem Aspekt allein dieser Zwecke überflüssige oder unnötige Gegenstände Kunstwerke sein können.