Verwaltungsgerichtshof
28.09.1983
82/13/0136
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Rechtsbeziehungen zwischen einer Komplementärgesellschaft mbH und den bei ihr als Geschäftsführer tätigen Kommanditisten einer GesmbH & Co KG anzuerkennen und daher auch die Leistungen, welche die GesmbH dem Kommanditisten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erbringt, als ihre und, ungeachtet des Anteiles des Kommanditisten am Erfolg und Betriebsvermögen der KG, nicht als Leistungen der letztgenannten zu behandeln sind.