Verwaltungsgerichtshof
21.09.1983
82/13/0133
Die Abgabepflichtige lebte 1978 mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt; die Abgabepflichtige und ihr Ehemann waren für keine andere Person sorgepflichtig und es stand ihnen ein wirtschaftliches Nettoeinkommen von zusammen S 447.375,-- zur Verfügung. Bei diesen, der Abgabepflichtigen zugutezuhaltenden Einkommensverhältnissen und ihrem Familienstand ist es nicht außergewöhnlich, daß eine Haushaltshilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden für die Verrichtung der schweren Hausarbeit beschäftigt wird; der Erkrankung der Abgabepflichtigen kommt daher hier keine entscheidende Bedeutung zu.
Siehe jedoch:
90/14/0019 E 11. Mai 1993 RS 2;
Besprechung in:
ÖStZ 2001; 223-226;