Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1982

Geschäftszahl

82/13/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1981/03/25 0747/79 4

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnis der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Im Beschwerdefall war es Aufgabe der belangten Behörde, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes als Oberbehörde die Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach dem Zeitpunkt von deren Erlassung zu überprüfen. Die belangte Behörde nahm weder einen neuen Sachverhalt, noch nahm sie neue Beweise auf.