Verwaltungsgerichtshof
22.06.1983
82/13/0078
Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn die Beschäftigung IHRER NATUR NACH nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde (Hinweis E 14.10.1981, 2814/79).