Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1982

Geschäftszahl

82/13/0064

Rechtssatz

Die Förderung des Bergsteigens und des Wanderns findet nicht unmittelbar in der Bereitstellung einer Unterkunft Erfüllung, insbesondere wenn diese Unterkunft nur eine Wanderstunde von der nächsten Ortschaft enternt liegt, zumal die Bewirtschaftung von Schutzhütten nur eines von mehreren der Erreichung des Vereinszweckes dienenden Mittel darstellt.