Verwaltungsgerichtshof
10.03.1982
82/13/0008
GRS wie 0679/78 E 29. September 1980 VwSlg 5510 F/1980 RS 1
Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt, gehören auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht in das Gesamthandvermögen eingebracht werden. In der Regel werden solche Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt auch Forderungen und Verbindlichkeiten. Stellt sohin ein Personengesellschafter seiner Gesellschaft ein von ihm aufgenommenes Darlehen zur Verfügung, so ist die Darlehensschuld als Betriebsschuld (zurechenbar dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters) zu berücksichtigen. Welche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ist nicht nur gesellschaftsbezogen, sondern auch gesellschafter bezogen zu beurteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/13/0044
82/13/0046
82/13/0045
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130008.X03