Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1982

Geschäftszahl

82/13/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0679/78 E 29. September 1980 VwSlg 5510 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt, gehören auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht in das Gesamthandvermögen eingebracht werden. In der Regel werden solche Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfaßt auch Forderungen und Verbindlichkeiten. Stellt sohin ein Personengesellschafter seiner Gesellschaft ein von ihm aufgenommenes Darlehen zur Verfügung, so ist die Darlehensschuld als Betriebsschuld (zurechenbar dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters) zu berücksichtigen. Welche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ist nicht nur gesellschaftsbezogen, sondern auch gesellschafter bezogen zu beurteilen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/13/0044

82/13/0046

82/13/0045

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130008.X03