Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1982

Geschäftszahl

82/13/0008

Rechtssatz

Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern, und zwar nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse, zuzurechnen. Das führt dazu, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, grundsätzlich gesellschafterbezogen zu erfolgen hat vergleiche E 29.9.1980,679/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/13/0044

82/13/0046

82/13/0045

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130008.X02