Verwaltungsgerichtshof
10.03.1982
82/13/0008
Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern, und zwar nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse, zuzurechnen. Das führt dazu, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, grundsätzlich gesellschafterbezogen zu erfolgen hat vergleiche E 29.9.1980,679/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/13/0044
82/13/0046
82/13/0045
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130008.X02