Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1983

Geschäftszahl

82/12/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung ist es nicht erforderlich, dass der Beamte auf Grund deren in die Lage versetzt wird, behördliche Entscheidungen in einer bestimmten Richtung zu Gunsten einer Seite zu beeinflussen; ebenso wenig ist es von Belang, wie groß der Einfluss in bestimmten behördlichen Verfahren tatsächlich ist. Es genügt vielmehr, dass die Nebenbeschäftigung ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann (Hinweis VfGH 3.7.1981, B 36/79).