Verwaltungsgerichtshof
09.05.1983
82/12/0149
GRS wie 0504/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 6971 A/1966 RS 1
Durch die bestätigende Berufungsentscheidung über einen Kündigungsbescheid wird die Kündigungsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, d. h. daß nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides der Rechtsmittelinstanz die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.