Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1983

Geschäftszahl

82/12/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0504/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 6971 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die bestätigende Berufungsentscheidung über einen Kündigungsbescheid wird die Kündigungsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, d. h. daß nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides der Rechtsmittelinstanz die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.