Verwaltungsgerichtshof
09.05.1983
82/12/0149
Mit der bescheidmäßig ausgesprochenen Kündigung eines provisorischen Beamten ist schon begrifflich in negativer Weise auch über die Frage seiner erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung liegenden Termin möglichen Definitivstellung entschieden, gleichgültig, ob von dem Beamten ein Antrag auf Definitivstellung eingebracht wurde oder nicht. Das Unterbleiben einer gesonderten Entscheidung über einen solchen Antrag kann daher keinesfalls dazu führen, dass der bereits gekündigte Beamte in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen wird.