Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1983

Geschäftszahl

82/12/0133

Rechtssatz

Selbst wenn der mangelnde Arbeitserfolg durch pflichtwidriges Verhalten Vorgesetzter mitverursacht wurde, liegt darin kein Grund, dem objektiv festgestellten Mangel nicht als Kündigungsgrund anzuerkennen.