Verwaltungsgerichtshof
10.10.1983
82/12/0108
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine besondere Gefahr nur vorliegt, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist.
Besprechung in:
ÖffD 2 aus 1985,, S 32;