Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1983

Geschäftszahl

82/12/0108

Rechtssatz

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine besondere Gefahr nur vorliegt, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 2 aus 1985,, S 32;