Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1983

Geschäftszahl

82/12/0098

Rechtssatz

Dem Unterschied in der Formulierung des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 gegenüber dem Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstpragmatik kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis auf 11 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR römisch fünfzehn GP, S 89, und der einengenden Judikatur zu Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstpragmatik; E 12.7.1960, 1692/59).