Verwaltungsgerichtshof
31.01.1983
82/12/0098
Dem Unterschied in der Formulierung des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 gegenüber dem Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstpragmatik kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis auf 11 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR römisch fünfzehn GP, S 89, und der einengenden Judikatur zu Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstpragmatik; E 12.7.1960, 1692/59).