Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1983

Geschäftszahl

82/12/0090

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Beamten auf einem Sachgebiet mit erheblicher Bedeutung kann zwar nicht die für den Grund des Anspruches auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 geforderte besondere Leistungsfunktion ersetzen, ist aber nach der Bejahung des Grundes dieses Anspruches bei der Bemessung von Bedeutung (Hinweis E 26.9.1979, 3024/78).