Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1983

Geschäftszahl

82/12/0089

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ab (mit einem weiteren Teil des Spruches wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt), so ist dies so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid - mit zulässiger zusätzlicher Begründung - erlassen hätte (Hinweis E VfGH 30.6.1971, B 382/70, VwSlg 6486).