Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1983

Geschäftszahl

82/12/0089

Rechtssatz

Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.