Verwaltungsgerichtshof
17.01.1983
82/12/0089
Für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung ist es nicht erforderlich, dass der Beamte auf Grund deren in die Lage versetzt wird, behördliche Entscheidungen in einer bestimmten Richtung zu Gunsten einer Seite zu beeinflussen; ebenso wenig ist es von Belang, wie groß der Einfluss in bestimmten behördlichen Verfahren tatsächlich ist. Es genügt vielmehr, dass die Nebenbeschäftigung ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann (Hinweis VfGH 3.7.1981, B 36/79).