Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1982

Geschäftszahl

82/12/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1246/57 E 28. Jänner 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Diensthoheit über einen Beamten wird von dem Bundesminister jenes Ressorts ausgeübt, dem der Dienstposten, auf den der Beamte ernannt wurde, zugehört.