Verwaltungsgerichtshof
28.06.1982
82/12/0005
GRS wie 1246/57 E 28. Jänner 1960 RS 1
Die Diensthoheit über einen Beamten wird von dem Bundesminister jenes Ressorts ausgeübt, dem der Dienstposten, auf den der Beamte ernannt wurde, zugehört.