Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1982

Geschäftszahl

82/12/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2358/76 E 24. März 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zulagenanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG hat - anders als der nach Ziffer 2, - keinen Bezug zur DKl-mäßigen Einstufung des Beamten, sondern ist ausschließlich davon abhängig, daß eine mit entsprechender Verantwortung verbundene Leitungsfunktion ausgeübt wird.