Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Geschäftszahl

82/11/0379

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wurde.