Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0274

Rechtssatz

Der Hinweis darauf, dass "ein solcher Beweis... im vorliegenden Fall - wo Aussage gegen Aussage steht - nicht geführt" worden sei, vermag ebensowenig wie die Feststellung, bestimmte Zeugenaussagen seien "zum Beweis der inkriminierten Tat nicht geeignet" eine - einer Schlüssigkeitskontrolle zugänglichen Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen im Sinne der Grundsätze der Paragraphen 25, Absatz 2, VStG 1950 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 zu ersetzen.