Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0270

Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG) ausgesprochen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X12