Eine Befristung der Lenkerberechtigung kann nur auf Grund des § 73 Abs 1 KFG 1967, nicht jedoch des § 71 Abs 4 KFG 1967 ausgesprochen werden.Eine Befristung der Lenkerberechtigung kann nur auf Grund des Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967, nicht jedoch des Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967 ausgesprochen werden.