Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Geschäftszahl

82/11/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0557/73 E 6. Dezember 1973 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.