Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1984

Geschäftszahl

82/11/0177

Rechtssatz

Wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegen eine oder mehrere Verkehrsvorschriften verstoßen wird, kann hinsichtlich dieses Vorfalles - unabhängig davon, ob bzw in welchem Ausmaß Unfallsfolgen eingetreten sind, daher auch dann, wenn der Unfall den Tod unfallbeteiligter Personen zur Folge hatte, - als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 ausschließlich eine solche nach Absatz 2, Litera f, KFG 1976 in Betracht kommen (Hinweis E 30.1.1981, 3287/80).