Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0165

Rechtssatz

Führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an, in welcher Eigenschaft einer Person (Arbeitgeber, Organ iSd Paragraph 9, VStG; Bevollmächtigter des Arbeitgebers) Straftaten nach den Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz 2, AZG zur Last gelegt werden, so belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18.1.1983, 82/11/0174).