Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Geschäftszahl

82/11/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3551/80 E 10. Juli 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG gerechtfertigt, so können bei Bemessung der Entziehungsdauer gem Paragraph 73, Absatz 2, leg cit auch andere Umstände, die ein Bild über die Persönlichkeit des betreffenden Kfz-Lenkers abgeben, in die Erwägungen der Behörde miteinbezogen werden, auch wenn diese Umstände (überhaupt nicht oder nicht mehr) als "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, leg cit gelten.

Beachte

Siehe:

1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2 Überholt durch 5. KFG-Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,