Verwaltungsgerichtshof
09.11.1982
82/11/0163
GRS wie 82/11/0046 E 2. März 1982 RS 2
Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme dar, die bezweckt, jene Personen vom Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer sind (Hinweis E 9.5.1980, 0710/79).
Siehe:
1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2 Überholt durch 5. KFG-Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,