Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Geschäftszahl

82/11/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0046 E 2. März 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme dar, die bezweckt, jene Personen vom Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer sind (Hinweis E 9.5.1980, 0710/79).

Beachte

Siehe:

1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2 Überholt durch 5. KFG-Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,