Verwaltungsgerichtshof
20.06.1984
82/11/0135
GRS wie 81/02/0057 E 18. September 1981 VwSlg 10542 A/1981 RS 3
Solange der Aufhebungsbescheid über die Zulassung eines Kfz nicht jedem der Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt oder gem. Paragraph 31, AVG zugekommen ist, kann die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines gem Paragraph 44, Absatz 4, KFG auch auf Seiten desjenigen, dem bereits zugestellt wurde, nicht eintreten.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X03