Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Geschäftszahl

82/11/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0057 E 18. September 1981 VwSlg 10542 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Solange der Aufhebungsbescheid über die Zulassung eines Kfz nicht jedem der Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt oder gem. Paragraph 31, AVG zugekommen ist, kann die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines gem Paragraph 44, Absatz 4, KFG auch auf Seiten desjenigen, dem bereits zugestellt wurde, nicht eintreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X03