Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Geschäftszahl

82/11/0135

Rechtssatz

Dem Begriff "Abmeldung" eines KFZ durch den Zulassungsbesitzer wohnt ein ganz spezifischer normativer Sinn inne: Diese Erklärung zieht zunächst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nach sich, zugleich ("bei der Abmeldung") den dieses KFZ betreffenden Zulassungsschein und die bezüglichen Kennzeichentafeln abzuliefern. Erst damit und nicht schon auf Grund der Abmeldung allein erlischt die Zulassung des KFZ. Nach dem Erlöschen der Zulassung des KFZ trifft der Zulassungsbesitzer dann die im Paragraph 43, Absatz 2, KFZ 1967 normierte weitere Verpflichtung (Hinweis B 18.9.1981 3841/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X02