Verwaltungsgerichtshof
28.06.1983
82/11/0125
GRS wie 0557/73 E 6. Dezember 1973 RS 4
Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.