Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Geschäftszahl

82/11/0125

Rechtssatz

Jedenfalls bei Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950) darf die Berufungsbehörde eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach den Paragraphen 73, Absatz eins, oder 74 Absatz eins, KFG 1967 nur aussprechen, wenn die durch die bestimmte Tatsache und ihre Wertung begründete Verkehrsunzuverlässigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides besteht und zumindest weitere drei Monate ab diesem Zeitpunkt bestehen wird.