Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Geschäftszahl

82/11/0124

Rechtssatz

Verstößt ein Arbeitgeber wiederholt gegen Paragraph 3, Absatz eins, der VO vom 14.12.1973, Bundesgesetzblatt Nr 39 aus 1974,, hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer, so stellen zwar die einen Arbeitnehmer betreffenden Verstöße - unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes - eine mit einer Strafe zu belegende Verwaltungsübertretung dar, nicht aber die hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer gesetzten Taten. Die Nichtbeachtung dieser Rechtslage, durch die Paragraph 22, VStG verletzt wird, belastet den Bescheid mit inhaltlichter Rechtswidrigkeit.