Verwaltungsgerichtshof
25.10.1983
82/11/0099
GRS wie 81/11/0053 E 22. März 1983 RS 3
Eine Voraussetzung der Bindung des Arbeitsamtes nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG ist die Wertung einer Forderung als Konkursforderung. Die Anmeldung einer als Masseforderung zu qualifizierenden Forderung als Konkursforderung und ihre Anerkennung durch den Masseverwalter als Konkursforderung genügt nicht.