Verwaltungsgerichtshof
11.04.1984
82/11/0086
GRS wie 81/11/0053 E 22. März 1983 RS 3
Eine Voraussetzung der Bindung des Arbeitsamtes nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG ist die Wertung einer Forderung als Konkursforderung. Die Anmeldung einer als Masseforderung zu qualifizierenden Forderung als Konkursforderung und ihre Anerkennung durch den Masseverwalter als Konkursforderung genügt nicht.