Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1982

Geschäftszahl

82/11/0046

Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme dar, die bezweckt, jene Personen vom Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer sind (Hinweis E 9.5.1980, 0710/79).