Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1983

Geschäftszahl

82/11/0044

Rechtssatz

Bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ausschließlich die Frage, ob jene Person, die mit einem rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 zu einem bestimmten Tun aufgefordert wurde, dieser Aufforderung nachgekommen ist.