Verwaltungsgerichtshof
28.06.1983
82/11/0042
Bei der Nichtbeachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage kann nur dann von besonders gefährlichen Verhältnissen gesprochen werden, wenn auf Grund der näheren örtlichen, witterungs- und (oder) verkehrsbedingten Verhältnisse ein zusätzliches gravierendes Gefahrenmoment gegeben ist.