Verwaltungsgerichtshof
11.05.1982
82/11/0038
Eine Person kann auch an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen haben, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen. vergleiche z.B. E vom 13.11.1981, 81/04/0013)