Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1982

Geschäftszahl

82/11/0038

Rechtssatz

Eine Person kann auch an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen haben, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen. vergleiche z.B. E vom 13.11.1981, 81/04/0013)