Verwaltungsgerichtshof
11.05.1982
82/11/0038
Benützt eine Person eine Wohnung, deren Hauptmieter sie ist und in der sie verschiedene, in ihrem Eigentum stehende Fahrnisse aufbewahrt, zumindest seit drei Jahren nicht mehr, sondern zunächst ausschließlich eine Wohnung, die in einer von der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde nicht weit entfernten Gemeinde liegt, und später diese Wohnung und eine zweite Wohnung, die sogar in der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde liegt, so läßt die bloße Erklärung, sich vom ursprünglichen Wohnort nur "vorübergehend" und "arbeitsbedingt" entfernt zu haben und zu einem ungewissen Zeitpunkt die ursprüngliche Wohnung wieder tatsächlich bewohnen zu wollen, die von der belangten Behörde vorgenommene Deutung der genannten objektiven Umstände als Aufgabe der Absicht, den ursprünglichen Wohnort in dem zur Beurteilung herangezogenen Zeitraum als einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beizubehalten, als nicht unschlüssig erscheinen.