Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

82/11/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3468/78 E 16. Mai 1980 RS 7

Stammrechtssatz

Die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung nicht straflos. Der vorliegende Tatbestand ist mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 28.11.1975, 0192/75).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110035.X03